1
Testamentsgestaltung und Nachlassplanung
Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht den eigenen Vorstellungen entspricht, besteht die Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) andere Personen als Erben zu bestimmen.
Das ist jedoch nicht das einzige Motiv für ein Testament oder den
Abschluss eines Erbvertrages.
Möchte der Erblasser die Vermögensnachfolge gezielt nach seinem Tod steuern, etwa durch Einsetzen von Ersatzerben, Teilungsanordnung, Anordnung von Auflagen oder Vermächtnissen oder durch Konstruktionen wie die Vor- und Nacherbschaft, ist der Abschluss einer letztwilligen Verfügung zwingend.
In der Praxis zeigt sich bedauerlich regelmäßig, dass eine Vielzahl von Testamenten, die ohne Beratung verfasst wurden, dem eigentlich Gewollten nicht entsprechen, weil die entsprechenden Rechtskenntnisse und Kenntnisse über die Möglichkeiten der rechtlichen Gestaltung fehlen. Dies führt regelmäßig dazu, dass nach der Eröffnung dieser Testamente Rechtsstreitigkeiten entstehen, weil das Testament rechtlich unklar verfasst wurde.
Solche Verfahren kosten viel Zeit und Geld und belasten alle Beteiligten ganz erheblich. Dies sollte unbedingt vermieden und zu Lebzeiten eine klare Testamentsgestaltung gewählt werden. Da die Lebensumstände bei jeder Familie unterschiedlich sind, ist eine Kenntnis der Rechtsgrundlagen und eine Beauftragung eines Rechtsanwalts unbedingt erforderlich.
Öffentlich zugängliche Textvorlagen für Testamente sind auf die Motive und Lebensumstände meist nicht zugeschnitten, was für einen Rechtsunkundigen oft nicht ohne weiteres erkennbar ist, wenn er parallel keine anwaltliche Beratung in Anspruch nimmt.
Die Motive und Lebensumstände für ein Testament oder den Abschluss eines Erbvertrages können vielfältig sein:
-
Der Erblasser möchte seinen geschiedenen Ehepartner nicht am Vermögen teilhaben lassen, falls den gemeinsamen Abkömmlingen etwas zustößt (sogenanntes Geschiedenentestament). Die gleiche Zielrichtung ergibt sich, wenn gemeinsame Kinder bei unverheirateten Paaren vorhanden sind, die sich getrennt haben.
-
Vorsorge für minderjährige Kinder, etwa durch Anordnung von Testamentsvollstreckung, Anordnungen zur Vermögenssorge.
-
Berufliche Situation: Ein Unternehmer oder Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft möchte die Beteiligung oder sein Einzelunternehmen gezielt bestimmten Erben zukommen lassen oder dieses von bestimmten Erben fortgeführt wissen.
-
Teilungsanordnung: Der Erblasser möchte sein Vermögen selbst verteilen und die Verteilung der einzelnen Nachlassgegenstände (zum Beispiel Immobilien) nicht den Erben bei der Auseinandersetzung überlassen.
-
Ehegatten haben die Möglichkeit, gemeinschaftlich zu testieren, indem sie sich gegenseitig und im Nachgang etwaige gemeinschaftliche Kinder bedenken (sogenanntes Berliner Testament).
2
Erbauseinandersetzung
Sind mehrere Personen als Erben vorhanden, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft. Bis diese auseinandergesetzt ist, hat die Erbengemeinschaft den Nachlass gemeinschaftlich zu verwalten. Sowohl bei der Frage wie der Nachlass zu verwalten ist als auch bei der Frage wer was vom Nachlass erhalten soll, kann es zu einer Vielzahl von Streitigkeiten unter den Erben kommen.
Können sich die Erben absolut nicht einigen, wer was bekommen soll, dann erfolgt die Verwertung der einzelnen Vermögenswerte durch Teilungsversteigerung oder Pfandverkauf. Der Erlös hieraus wird sodann entsprechend der Erbquoten verteilt. Diese Variante ist meist die wirtschaftlich Ungünstigste und sollte durch Beteiligung eines Rechtsanwalts für Erbrecht möglichst vermieden werden.
Ich unterstütze Sie bei der Abwicklung der Erbauseinandersetzung und Streitigkeiten bei Verwaltungsmaßnahmen hinsichtlich des Nachlasses.
3
Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
Wer ein Testament errichtet, darf grundsätzlich nach seinem Belieben Erben einsetzen oder Personen enterben. Bestimmte Angehörige haben jedoch ein Pflichtteilsrecht in Form einer Mindestbeteiligung am Nachlass des Verstorbenen.
Der Gesetzgeber sieht diese Mindestbeteiligung engster Verwandter sowie des Ehegatten am Nachlass des Verstorbenen vor. Pflichtteilsberechtigt sind Ehegatten und Kinder, unter Umständen auch Enkel und Eltern des Verstorbenen.
Hat der Verstorbene die pflichtteilsberechtigten Personen in einem Testament enterbt, bleibt diese Mindestbeteiligung – das Pflichtteilsrecht - für die Enterbten grundsätzlich dennoch bestehen. Den Grund dafür sieht der Gesetzgeber in einer Fürsorgepflicht des Verstorbenen für seine nahen Angehörigen über dessen Tod hinaus.
Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen kann diesem Personenkreis ein Pflichtteilsanspruch testamentarisch entzogen werden, die sämtlich eine besonders schwere Verfehlung des Pflichtteilsberechtigten voraussetzen.
Der Pflichtteilsanspruch ist immer auf eine Geldzahlung gerichtet. Der Pflichtteilsberechtigte kann daher nicht die Übertragung zum Beispiel einer Immobilie verlangen. Die Höhe des Pflichtteils umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch der gesetzliche Erbteil ist, hängt davon ab, wie viele erbberechtigte Verwandte es gibt. Je mehr Erben es gibt, desto geringer ist der gesetzliche Erbteil.
Zum Schutz des Pflichtteilsanspruchs gibt es mehrere Instrumente. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch beispielsweise stellt sicher, dass der Erblasser den Pflichtteilsanspruch nicht durch Übertragungen wie etwa Schenkungen reduziert.
Da der Pflichtteilsberechtigte meist weder das Vermögen zum Todestag des Erblassers genau kennt noch Informationen über Schenkungen des Erblassers hat, stellt ihm der Gesetzgeber umfangreiche Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche zur Seite.
Bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen ist es wichtig, bereits zu Beginn die rechtlich richtigen Schritte einzuleiten, um am Ende des Tages seine Interessen bestmöglich gewahrt zu haben. Ich vertrete Sie bei der Geltendmachung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen.
4
Erbscheinsverfahren und Erbenfeststellungsklage
Der Erbschein ist ein öffentliches Zeugnis des Nachlassgerichtes über die Erbfolge. Auf Antrag wird der Erbschein ausgestellt und legitimiert den Erben gegenüber dem Grundbuch, Versicherungen und Banken.
Weil Testamente, die ohne Rechtsanwalt erstellt wurden, oftmals unklare, widersprüchliche oder lückenhafte Regelungen enthalten, kommt es im Erbscheinsverfahren regelmäßig zum Streit über die Erbfolge. Ich vertrete Mandanten bei der Antragsstellung und in einem streitigen Erbscheinsverfahren.